Statuten Verein Anwohnende Steinerstrasse und Umgebung vom 22. Mai 2012

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Anwohnende der Steinerstrasse und Umgebung“ besteht ein Verein nach den Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Bern.

Art. 2: Neutralität

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er ist gemeinnützig.

Art. 3: Finanzielle Mittel

Die Mittel des Vereins stammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen,
b) Zuwendungen in jeglicher Form.

Art. 4: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet sein Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Mitgliederbeitrag.

Art. 5: Unterschrift

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt die Präsidentin resp. der Präsident des Vereins mit einem anderen Vorstandsmitglied. Für die Verwaltung der Finanzen ist die Kassierin resp. der Kassier des Vereins alleinzeichnungsberechtigt.

Art. 6: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Zweiter Abschnitt: Zweck, Absicht, Aufgaben und Arbeitsweise

Art. 7: Zweck

Zweck des Vereins ist es zu erreichen, dass an der Steinerstrasse und in deren Umgebung, insbesondere an der Böcklin-, Ensinger-, und Brunnadernstrasse und den Quartierstrassen der näheren Umgebung Verkehrsberuhigungsmassnahmen ergriffen werden. Dabei soll/en nach Möglichkeit eine/mehrere Begegnungszone/n eingerichtet werden können.
Die gute Nachbarschaft soll gepflegt werden. Dazu kann der Verein Anlässe organisieren.

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 8: Aktivmitglieder

Aktivmitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person, die den Vereinszweck unterstützt.

Art. 9: Eintritt und Austritt

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
2. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und kann auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 10: Ausschluss von der Mitgliedschaft

1. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen.
2. Vor einem Ausschluss ist auf Wunsch des betroffenen Mitgliedes eine Anhörung durchzuführen.
3. Der Beschluss des Vorstandes kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig und ist nicht weiter zu begründen.

Vierter Abschnitt: Organe

1. Aufzählung

Art. 11

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Mitgliederversammlung

Art. 12: Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung oder Einladung per E-Mail, die mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben.
2. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf eine aktualisierte Traktandenliste der Mitgliederversammlung zu setzen.
3. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Mitgliederversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Mitgliederversammlung zulässig.

Art. 13: Aufgaben

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Festlegen des Mitgliederbeitrags
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums
e) Erteilung der Entlastung an den Vorstand
f) Wahl des Vorstandes
g) Behandlung von Anträgen der Mitglieder
h) Änderung der Statuten
i) Auflösung des Vereins.
2. Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Art. 14: Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Vorstands geleitet.
2. Jedes Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Die Vertretung eines Mitgliedes ist ausgeschlossen, bei Kollektivmitgliedern (mehrere Personen, die einen Haushalt bilden) entscheidet das Mitglied, wer dieses bei der Vereinsversammlung vertritt.
3. Die Versammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4. Auf Antrag eines Mitglieds kann geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen werden.

Art. 15: Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet, sowie in folgenden Fällen:
a) zur Auflösung des Vereins,
b) auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder; in diesem Fall lädt der Vorstand die Versammlung innert 14 Tagen seit Antragstellung (Datum des Eintreffens) ein.

3. Vorstand

Art. 16: Zusammensetzung und Organisation

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, insbesondere der oder dem Präsidenten, der Kassierin resp. dem Kassier sowie der Sekretärin resp. dem Sekretär.
2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen und an diese einzelne seiner Aufgaben delegieren.
3. Er wird auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 17 Aufgaben und Beschlussfassung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Er versammelt sich auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Verhandlungen werden protokolliert. Er kann nur über Geschäfte abschliessend entscheiden, die ordentlich traktandiert wurden. Die Traktandenliste muss spätestens 10 Tage vor der Sitzung im Besitz der Vorstandsmitglieder sein.
4. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, wobei in diesem Fall ein Beschluss einstimmig gefällt werden muss.

Fünfter Abschnitt: Auflösung

Art. 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens für diesen Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Für die Auflösung bedarf es der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
3. Der Vorstand vollzieht die anschliessende Liquidation. Das Vereinsvermögen fällt einer zweckverwandten oder einer gemeinnützigen Organisation zu, wobei der Vorstand beschliesst, welcher Organisation das Vermögen überwiesen wird.

 

Mit der Genehmigung der vorliegenden Statuten durch die Mitgliederversammlung vom 22. Mai 2012 treten diese sofort in Kraft. Die Statuten vom 20. März 2006 werden damit aufgehoben.

 

Verein Anwohnende der Steinerstrasse und Umgebung

Bern, 22. Mai 2012

Der Präsident:
sig. André Gattlen

Die Sekretärin:
sig. Anne Nyffenegger